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Teilnahmepflicht / Ausnahmen

Grundsätzlich sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) alle Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher, also nachweispflichtiger Abfälle, sowie die zuständigen Behörden zur Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) verpflichtet. Um daran teilnehmen zu können, müssen sie zuerst einen Registrierungsantrag bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) stellen.

Ausnahmeregelungen

Generell ausgenommen von der Pflicht zur Teilnahme am eANV sind:

  • Abfälle aus privaten Haushalten,
  • grenzüberschreitende Abfallverbringung,
  • Abfallkleinmengen.

Das elektronische Abfallnachweisverfahren setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Entsorgungsnachweis (Nachweis über die Zulässigkeit einer vorgesehenen Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle) – Vorabkontrolle
  • Begleitschein (Nachweis über die erfolgte Entsorgung) – Verbleibskontrolle
  • Register (Aufbewahrung aller Nachweise für in der Regel drei Jahre)

Daher wird auch zwischen der so genannten Nachweispflicht (betrifft die ersten zwei Punkte) und der Registerpflicht (Punkt drei) unterschieden.

Nachweispflicht

Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle.

Nutzer Abfallart Nachweispflicht
Erzeuger gefährliche Abfälle ja
Beförderer nicht gefährliche Abfälle nein, außer auf Anordnung
Entsorger gefährliche Abfälle ja
nicht gefährliche Abfälle nein, außer auf Anordnung

Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden.

In unter anderem folgenden Fällen sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger nach NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung befreit, die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen und Register bleibt jedoch bestehen:

  • Kleinmengenerzeuger (bis 2 Tonnen pro Jahr)*,
  • freiwillige oder verordnete Rücknahme.
*Beförderer und Entsorger von Kleinmengen sind auch zur Führung von Begleitscheinen verpflichtet, die Befreiung gilt nur für die Erzeuger von Kleinmengen.


Abfallerzeuger sind auch im Falle einer Sammelentsorgung von der Nachweispflicht befreit, allerdings ist dann ab dem Beförderer die Führung eines Begleitscheines erforderlich.

Registerpflicht

Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle.

Nutzer Abfallart Registerpflicht
Erzeuger / Besitzer gefährliche Abfälle ja
nicht gefährliche Abfälle nein
Kleinmengen ja
aus privaten Haushalten nein
Beförderer / Einsammler gefährliche Abfälle ja
nicht gefährliche Abfälle nein
Entsorger gefährliche Abfälle ja
nicht gefährliche Abfälle ja
Kleinmengen ja
Unternehmen / Zweiterzeuger gefährliche Abfälle ja
nicht gefährliche Abfälle ja

Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Registerführung verpflichtet werden.

Ein elektronisches Register kann natürlich auch für nicht gefährliche Abfälle verwendet werden, was sich insbesondere für Entsorger empfiehlt, die sowohl mit gefährlichen als auch mit nicht gefährlichen Abfällen zu tun haben, um eine doppelte Registerführung zu vermeiden.

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