Teilnahmepflicht / Ausnahmen
Grundsätzlich sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) alle Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher, also nachweispflichtiger Abfälle, sowie die zuständigen Behörden zur Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) verpflichtet. Um daran teilnehmen zu können, müssen sie zuerst einen Registrierungsantrag bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) stellen.
Ausnahmeregelungen
Generell ausgenommen von der Pflicht zur Teilnahme am eANV sind:
- Abfälle aus privaten Haushalten,
- grenzüberschreitende Abfallverbringung,
- Abfallkleinmengen.
Das elektronische Abfallnachweisverfahren setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
- Entsorgungsnachweis (Nachweis über die Zulässigkeit einer vorgesehenen Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle) – Vorabkontrolle
- Begleitschein (Nachweis über die erfolgte Entsorgung) – Verbleibskontrolle
- Register (Aufbewahrung aller Nachweise für in der Regel drei Jahre)
Daher wird auch zwischen der so genannten Nachweispflicht (betrifft die ersten zwei Punkte) und der Registerpflicht (Punkt drei) unterschieden.
Nachweispflicht
Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle.
Nutzer | Abfallart | Nachweispflicht |
---|---|---|
Erzeuger | gefährliche Abfälle | ja |
Beförderer | nicht gefährliche Abfälle | nein, außer auf Anordnung |
Entsorger | gefährliche Abfälle | ja |
nicht gefährliche Abfälle | nein, außer auf Anordnung |
Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden.
In unter anderem folgenden Fällen sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger nach NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung befreit, die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen und Register bleibt jedoch bestehen:
- Kleinmengenerzeuger (bis 2 Tonnen pro Jahr)*,
- freiwillige oder verordnete Rücknahme.
Abfallerzeuger sind auch im Falle einer Sammelentsorgung von der Nachweispflicht befreit, allerdings ist dann ab dem Beförderer die Führung eines Begleitscheines erforderlich.
Registerpflicht
Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle.
Nutzer | Abfallart | Registerpflicht |
---|---|---|
Erzeuger / Besitzer | gefährliche Abfälle | ja |
nicht gefährliche Abfälle | nein | |
Kleinmengen | ja | |
aus privaten Haushalten | nein | |
Beförderer / Einsammler | gefährliche Abfälle | ja |
nicht gefährliche Abfälle | nein | |
Entsorger | gefährliche Abfälle | ja |
nicht gefährliche Abfälle | ja | |
Kleinmengen | ja | |
Unternehmen / Zweiterzeuger | gefährliche Abfälle | ja |
nicht gefährliche Abfälle | ja |
Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Registerführung verpflichtet werden.
Ein elektronisches Register kann natürlich auch für nicht gefährliche Abfälle verwendet werden, was sich insbesondere für Entsorger empfiehlt, die sowohl mit gefährlichen als auch mit nicht gefährlichen Abfällen zu tun haben, um eine doppelte Registerführung zu vermeiden.