Rechtliche Grundlagen
Am 15. Juli 2006 wurde das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung verabschiedet, das unter anderem die vollständige Umstellung auf das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) bis 2010 vorschrieb.
Mit der dazugehörigen Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 wurde die frühere Nachweisverordnung (NachwV) vollständig novelliert. Somit gilt nun die Novelle der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen, kurz Nachweisverordnung, vom 20. Oktober 2006, deren Kernpunkte im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Novelle der Nachweisverordnung
Hauptziel:
- Ersatz aller bisher in Papierform zu führenden Nachweispapiere durch elektronisch signierte Dateien
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
- Ersatz der Papierformulare durch elektronische Dokumente auf Basis der XML-Schnittstelle des BMU (siehe dazu auch Dokumentation rechte Spalte)
- Ersatz der handschriftlichen Unterschriften durch qualifizierte elektronische Signaturen
- Ersatz des Postversandes durch Datenaustausch per Internet
- Dabei bleiben Inhalte und Ablauf des Überwachungs- und Nachweisverfahrens (nahezu) unverändert.
Konkrete Anforderungen an das eANV
Grundsatz: §17 Nachweisverordnung
Die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten (Erzeuger, Beförderer, Einsammler, Entsorger) sowie die zuständigen Behörden (Erzeuger- und Entsorgerbehörden) haben die erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Freistellungen und Anträge
- elektronisch zu übermitteln (§18),
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§19),
- sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen (§20).
Kommunikation: §18 Nachweisverordnung
- Die zum Nachweis Verpflichteten und die zuständigen Behörden haben alle Erklärungen, Entscheidungen und sonstige Verwaltungsakte als strukturierte Nachrichten unter der Vorgabe einer standardisierten Schnittstelle zu übermitteln (Vorgaben dazu sind in Anlage 3 der Nachweisverordnung geregelt).
- Der Beförderer hat alle Angaben aus den Begleit-/oder Übernahmescheinen mitzuführen und auf Anforderung den zur Überwachung und Kontrolle befugten Behörden vorzuweisen; die geforderten Angaben können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Koordinierung der elektronischen Kommunikation: § 20 Nachweisverordnung
- Die Länder haben sicherzustellen, dass die elektronische Form von den Nachweisverpflichteten sowie von den zuständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann.