Vorabkontrolle (elektronischer Entsorgungsnachweis)
Der Entsorgungsnachweis ist vor der Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der zuständigen Behörde einzuholen. Er bestätigt die Zulässigkeit einer vorgesehenen Entsorgung. Der Entsorgungsnachweis wird geführt, indem sich Abfallerzeuger und Abfallentsorger durch Austausch einer verantwortlichen Erklärung sowie einer Annahmeerklärung (Nachweiserklärungen) über die vorgesehene Entsorgung einigen und unter Vorlage dieser Nachweiserklärungen eine Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung bei der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde einholen. Zudem wird nach § 7 NachwV bei der Vorabkontrolle auch zwischen dem Grundverfahren (mit behördlicher Bestätigung) und dem privilegierten Verfahren (ohne behördliche Bestätigung) unterschieden, die beide sowohl für Einzel- als auch für Sammelentsorgung gelten können.