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Ablauf des Verfahrens

Die folgenden Ablaufbeschreibungen sind allgemein gehalten und müssen im konkreten Einzelfall natürlich an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden.

Vorabkontrolle (elektronischer Entsorgungsnachweis)

Illustration Vorabkontrolle (elektronischer Entsorgungsnachweis)

Der Entsorgungsnachweis ist vor der Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der zuständigen Behörde einzuholen. Er bestätigt die Zulässigkeit einer vorgesehenen Entsorgung. Der Entsorgungsnachweis wird geführt, indem sich Abfallerzeuger und Abfallentsorger durch Austausch einer verantwortlichen Erklärung sowie einer Annahmeerklärung (Nachweiserklärungen) über die vorgesehene Entsorgung einigen und unter Vorlage dieser Nachweiserklärungen eine Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung bei der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde einholen. Zudem wird nach § 7 NachwV bei der Vorabkontrolle auch zwischen dem Grundverfahren (mit behördlicher Bestätigung) und dem privilegierten Verfahren (ohne behördliche Bestätigung) unterschieden, die beide sowohl für Einzel- als auch für Sammelentsorgung gelten können.

Verbleibskontrolle (elektronischer Begleitschein, Übernahmeschein)

Der elektronische Begleitschein ist als virtueller Begleitschein zu verstehen. Er existiert während des Transportes nicht in physikalischer Form in der Umgebung des Abfalls sondern in elektronischer Form auf Datenträgern der Hintergrundsysteme der beteiligten Parteien. Die Übernahmescheine werden bei der Übernahme von gefährlichen Abfällen durch einen Einsammler oder bei der Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle bzw. in Ausnahmefällen auch bei Störungen der elektronischen Systeme verwendet.

Elektronisches Register

Illustration Elektronisches Register

Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine oder Übernahmescheine müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden. Sie werden in zeitlicher Abfolge archiviert. Diese Sammlung aller Nachweispapiere nennt sich »Register für gefährliche Abfälle«. Es ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.

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