Deponien und Entsorgungsanlagen
Mit der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung dürfen Abfälle ab dem 1. Juni 2005 in Deutschland nicht einfach deponiert werden, sondern müssen zunächst vorbehandelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, neben der möglichst vollständigen Verwertung auch eine hochwertige und effiziente Nutzung der in den Abfällen vorhandenen stofflichen und energetischen Potenziale. Nur Abfälle, deren Verwertung mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen oder erheblichem Energieverbrauch, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, verbunden ist, sollen auch zukünftig der Beseitigung zugeführt werden.
Im Ergebnis werden in Sachsen kaum noch Abfälle deponiert. Viele der Deponien wurden bereits stillgelegt und rekultiviert. Die heutigen noch zur Abfallablagerung genehmigten Deponien werden nach dem neuesten Stand der Technik betrieben um schädliche Emissionen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten.
Deponien
Vor 1989 existierten im Freistaat Sachsen ca. 1.500 Abfallablagerungsstellen, die größtenteils nach dem 30.06.1990 – also mit Wirkung des Abfallgesetzes auf dem Gebiet der neuen Bundesländer – stillgelegt wurden. Die Anzahl der betriebenen Siedlungsabfalldeponien verringerte sich kontinuierlich in der Zeit von 1991 von 93 auf 3 Siedlungsabfalldeponien im Jahr 2009, seitdem gleichbleibend.
Mit Inkrafttreten der neuen Deponieverordnung am 16.07.2009 wurden in Sachsen 2 Deponien (Weißer Weg - Chemnitz und Süptitzer Weg- Torgau) geschlossen. Derzeit sind noch 3 Deponien in öffentlich-rechtlicher-Trägerschaft zur Ablagerung von Abfällen genehmigt (Stand: Oktober 2007). Mit Beginn des Jahres 2009 waren im Freistaat Sachsen für die Ablagerung von Abfällen ca. 2,5 Mio. m³ Deponievolumen genehmigt und ausgebaut und weitere 7,5 Mio. m³ Deponievolumen für einen weiteren Ausbau genehmigt.
Die Stilllegung und Nachsorge von Deponien regelt sich nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Danach hat der Deponieinhaber das Gelände „…zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten.“
Entsprechende Schutzziele sowie der technische Standart zur Durchführung dieser Arbeiten sind in Verordnungen und Verwaltungsvorschriften konkretisiert worden.
Die finanzielle Absicherung der Stilllegung und Nachsorge von Siedlungsabfalldeponien durch entsprechende Rückstellungen regelt das Sächsische Kommunalabgabengesetz seit 1993. Zuvor gab es keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben. Im Jahr 2000 hat die Sächsische Staatsregierung ein Förderprogramm abfallwirtschaftlicher Maßnahmen aus den Mitteln des EFRE (Europäischer Fond für regionale Entwicklungen) aufgelegt. Damit konnten insgesamt 150 Mio. € für die fachgerechten Abschluss von Siedlungsabfalldeponien zur Verfügung gestellt werden.
Entsorgungsanlagen
Kontakt
SMEKUL
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Referat 66: Kreislaufwirtschaft
Manfred Keil
Telefon: 0351 564-26601
E-Mail: Manfred.Keil@smekul.sachsen.de
LfULG
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 41: Kreislaufwirtschaft
Ines Friederich
Telefon: 0351 8928-4104