Einstufung von Abfällen
Unter der Abfalleinstufung wird die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart mit einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer verstanden. Neben einer europaweiten einheitlichen Abfallbezeichnung ist das Ziel der Abfalleinstufung die Bestimmung der Gefährlichkeit, aus denen sich Register- und Nachweispflichten für alle an der Entsorgung Beteiligten ergeben (s. Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) ). Die Abfalleinstufung erfolgt unabhängig vom vorgesehenen Entsorgungsweg.
Grundlage für die Abfalleinstufung bildet die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Die vorrangig herkunftsbezogene Struktur der AVV gliedert in derzeit 16 Kapiteln die Abfallarten nach Branchen (Kapitel 01 bis 12 und Kapitel 17 bis 20) und in 3 Kapiteln nach der spezifischen Art des Abfalls (Kapitel 13, 14 und 15). Abfälle, die sich keinem dieser Kapitel zuordnen lassen, werden im Kapitel 16 mit der Abfallbezeichnung »Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind« erfasst. Die Systematik der Zuordnung gibt dabei die AVV vor.
Es wird zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten unterschieden. Die gefährlichen Abfallarten sind durch ein Sternchen an der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet (z.B. 20 01 13* Lösemittel). Abfälle, von denen angenommen wird, dass sie sowohl als gefährliche als auch als nicht gefährliche Abfallart anfallen können, werden in der AVV namentlich zweifach geführt und unterscheiden sich durch unterschiedliche Abfallschlüsselnummern (sog. »Spiegeleinträge«), (z.B. 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält, 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt).
Ein Abfall wird als gefährlich eingestuft, wenn er relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 aufweist.
Liegen umfassende Kenntnisse zu konkreten Einzelverbindungen und deren Gehalte im Abfall vor, ergeben sich die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich direkt aus dem Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) in Verbindung mit dem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POPs) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen. Enthalten Abfälle diese POPs in Konzentrationen oberhalb der im Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) festgelegten Konzentrationsgrenzen, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft.
Bei der Abfalleinstufung sind alle abfallspezifischen Informationen heranzuziehen (z.B. Abfallanalytik relevanter Inhaltsstoffe), um das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft abzuprüfen. Die Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften ist in der AVV jedoch nicht abschließend geregelt, so dass sich in der Praxis Bewertungslücken und Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.
Die LAGA (Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) hat zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften anhand von (Summen)-Parametern bundesweit harmonisierte »Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit« erarbeitet und veröffentlicht. Das Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) hat mit dem Erlass vom 10.06.2021 diese Vollzugshilfe der LAGA in Sachsen zur Anwendung empfohlen.
Informations - Portal - Abfallbewertung (IP@)
Diese Website bietet kompakte und praxisrelevante Informationen zur Beschreibung und Einstufung von Abfällen nach AVV und zur Sammlung und Entsorgung einzelner Abfallarten an. Die Zusammenstellung wichtiger Arbeitshilfen und relevanter Länder- und Bundesregelungen sind strukturiert nach Themenbereichen, Ländern oder in Abfallsteckbriefen und gibt damit einen guten Einstieg in die Materie für alle Interessierte.
Mit der Abfallanalysendatenbank ABANDA werden abfallartenspezifische Detailkenntnisse erfasst und stehen dem Fachanwender für zahlreiche Auswertungen zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
- Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
- Richtlinie 2008/98/EG konsolidierte Fassung der »Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien«
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 konsolidierte Fassung der »Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen«
- Verordnung (EU) 2019/1021 konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- LAGA-Mitteilung 41 LAGA-Mitteilung 41 »Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – Grundlagen und Anwendungsbereiche«, Stand: Februar 2024
- Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH Umweltbundesamt
- Einführung der LAGA-Mitteilung »Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit« in Sachsen (*.pdf, 0,14 MB)
Kontakt
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Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 41: Kreislaufwirtschaft
Sophie Conradt
Telefon: (0351) 8928 - 4109
E-Mail: Sophie.Conradt@smekul.sachsen.de