Elektro-/Elektronikaltgeräte
In Deutschland wurden im Jahr 2016 etwa zwei Millionen Tonnen elektronische Neugeräte in den Verkehr gebracht. 782.000 Tonnen ausgedienter Elektro- und Elektronikaltgeräte, nahezu 90 Prozent stammten aus privaten Haushalten, wurden getrennt gesammelt.
Die Erfassung und ordnungsgemäße Entsorgung regelt das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Mit diesem Gesetz wurde die so-genannte geteilte Produktverantwortung in Deutschland auf elektrische und elektronische Geräte festgelegt. Das heißt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sammlung der Elektro- und Elektronikaltgeräte und die Hersteller für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich sind.
Die getrennte Erfassung und Sammlung unterstützt die abfall-wirtschaftlichen Ziele, insbesondere
- die Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Geräte oder einzelner Bauteile zu fördern,
- das Abfall einer Verwertung zugeführt und Materialien und Komponenten in den Stoffkreislauf zurückgeführt und als sekundäre Rohstoffe verwertet werden sowie
- den Schadstoffeintrag von giftigen Stoffen und Substanzen in die Umwelt durch eine durch eine umweltschonende Behandlung und ordnungsgemäße Entsorgung zu minimieren.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Entsorger und nicht zuletzt Besitzer (Verbraucher) haben als Akteure eine Vielzahl von Pflichten. Einige dieser Pflichten werden im Folgenden aufgeführt.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben alle elektrischen und elektronischen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes einzusammeln. Dazu haben sie Sammelstellen einzurichten, an denen der Bürger die Elektro- und Elektronikaltgeräte unentgeltlich abgeben kann (Bringsystem). Darüber hinaus kann der verpflichtete Entsorgungsträger zusätzlich Holsysteme zur Abholung der Altgeräte einrichten. Dies liegt in seinem eigenen Ermessen.
Die Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräte hat bruchsicher in geeigneten Behältern und sortiert nach folgenden sechs Sammelgruppen zu erfolgen:
- Wärmeüberträger
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
- Lampen (wie Energiespar-, Leuchtstoff- und LED-Lampen)
- Großgeräte
- Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Photovoltaikmodule
- Kennzeichnung der Geräte
Das ElektroG verpflichtet die Hersteller, alle Elektro- und Elektronikgeräte, die seit 13. August 2005 (Leuchten aus Haushalten und Photovoltaikmodule ab dem 24. Oktober 2015) in Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen. Die Geräte sind neben den Hersteller-angaben u.a. mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern gekennzeichnet. Damit werden die Verbraucher darauf hingewiesen, dass das betroffene Elektro- und Elektronikaltgeräte nicht über den Restabfallbehälter entsorgt werden darf, sondern einer getrennten Verwertung zuzuführen ist. - Rücknahmepflichten
Die Hersteller haben die Elektro- und Elektronikaltgeräte, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus privaten Haushalten gesammelt haben, unentgeltlich zurückzunehmen und der fachgerechten Entsorgung zu zuführen.
Seit Mitte Juli 2016 besteht für Verbraucher die Rückgabemöglichkeit von Altgeräten beim Vertreiber/Handel.
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern haben beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes unentgeltlich ein im Wesentlichen funktionsgleiches Altgerät zurücknehmen. Außerdem müssen kleine Altgeräte (die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind) von privaten Endverbrauchern in haushaltsüblichen Mengen und unabhängig vom Kauf eines Neugerätes unentgeltlich zurückgenommen werden.
Diese Rücknahmepflicht besteht ebenfalls für den Versandhandel. Über die einzelnen Modalitäten der Rücknahme informiert der Online-Händler.
Unabhängig von diesen Pflichten dürfen Vertreiber auf freiwilliger Basis Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen.
Vor der Entsorgung sollte zuerst eine weitere Verwendung des Elektro- oder Elektronikgerätes geprüft werden. Verschenken, Verkaufen über Internetanbieter, Abgeben an einer Hausratbörse in der Nähe oder Reparatur durch ein Fachgeschäft sind mögliche Alternativen vor der fachgerechten Entsorgung. Die Wiederverwendung und die Reparatur verlängert die Lebensdauer des Gerätes. Beides trägt damit zur Schonung von natürlichen Ressourcen bei.
In fast allen Elektro- und Elektronikgeräten befinden sich gefährliche Stoffe, wie Kältemittel (z. B. FCKW), Flammschutzmittel oder Schwermetalle wie Cadmium und Blei. Landen die ausgedienten Geräte im Restabfall, können die Inhaltsstoffe zu erheblichen Belastungen der Umwelt und damit auch der menschlichen Gesundheit führen. Eine fach-gerechte Zerlegung sichert zum einen den richtigen Umgang mit den gefährlichen Stoffen und zum anderen die Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe wie Kunststoffe, Metalle und Edelmetalle.
Die Besitzer sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Restabfall zu entsorgen. Ist das Gerät mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern gekennzeichnet, ist dies der Hinweis für die Abgabemöglichkeit an den kommunalen Sammelstellen oder großen Geschäften. Gewerbliche Sammlungen durch angekündigte Handzettel im Briefkasten sind dagegen nicht zulässig.
Vor der Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten sind sensible und persönliche Daten auf Geräten wie Handys, Smartphones, Computer oder Kameras vom Besitzer zu löschen. Weiterhin sind enthaltene Batterien und Akkus, welche austauschbar sind, zu entnehmen. Separat können diese über die kommunalen Sammelstellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte oder im Handel, wo Batterien und Akkus verkauft werden, unentgeltlich abgegeben werden. Die dort aufgestellten Batterieboxen befinden sich meist im Eingangsbereich.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind für die Einsammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushalten und die Einrichtung von Sammelstellen verantwortlich. Die finanzielle Ver-antwortung für die Logistik, Verwertung und das Recycling übernehmen die Hersteller oder deren Bevollmächtigte.
Zur Erfüllung der Produktverantwortung wurde durch die Hersteller die Stiftung Elektro-Altgeräte Register - die sogenannte »Gemeinsame Stelle« - errichtet. Vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, registriert sie die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Nach dem Anteil der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte der einzelnen Hersteller wird über einen Algorithmus bestimmt, welcher Hersteller bzw. dessen beauftragter Dritte welches der Behältnisse an welchem Standort in Deutschland abzuholen hat.
Das Umweltbundesamt stellt durch die Rechts- und Fachaufsicht über die Gemeinsame Stelle sicher, dass die übertragenen Aufgaben gesetzeskonform wahrgenommen werden.
Weitere Informationen
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
- Informationen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (BMU) Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) zum ElektroG Umweltbundesamt
- Stiftung Elektro-Altgeräte Register - ear Internetportal Stiftung ear
Kontakt
SMEKUL
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Referat 66: Kreislaufwirtschaft
Anke Hess
Telefon: 0351 564-26602
E-Mail: Anke.Hess@smekul.sachsen.de