Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 1. Juni 2012 sind entsprechend § 11 Abs. 1 KrWG Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies zur Erfüllung von § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 KrWG erforderlich ist.
In § 7 Abs. 2 bis 4 KrWG werden die Verwertungspflicht, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die Anforderungen an die Verwertungspflicht festgeschrieben (u.a. Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit).
§ 8 Abs. 1 KrWG bestimmt das Vorgehen bei der Auswahl verschiedener Verwertungsmaßnahmen nach der abfallwirtschaftlichen Hierarchie:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung.
Es hat diejenige Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet.
Unter Bioabfällen im Sinne des KrWG sind Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den vorgenannten nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind, zu verstehen.
Bioabfälle, die bei privaten Haushaltungen anfallen, sind nach § 17 Abs. 1 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu überlassen sofern sie nicht selbst umweltgerecht verwertet werden (Eigenkompostierung/Eigenverwertung).
Im Hinblick auf die Umsetzung des § 11 KrWG ist somit die kommunale Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen direkt betroffen. ÖrE sind Landkreise und Kreisfreie Städte sowie die nach § 4 Abs. 1 SächsABG gebildeten Abfallverbände im Rahmen ihrer Aufgaben.
In der kommunalen Abfallwirtschaft wird zwischen dem über die Biotonne erfassten Biogut (z.B. Nahrungs- und Küchenabfälle, Gartenabfälle) und den meist über einen Wertstoffhof erfassten Grüngut (z.B. Gartenabfälle, die nicht über die Biotonne entsorgt werden) unterschieden.