Altfahrzeuge
Am 1. Juli 2002 tratt die Altfahrzeugverordnung in Kraft. Mit der Altfahrzeugverordnung wurde die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in nationales Recht umgesetzt und die Hersteller in die Produktverantwortung für Altfahrzeuge einbezogen.
Die Billigentsorgung "auf der grünen Wiese" wurde wesentlich verringern, da die Unfallfahrzeuge und Roten- Punkt-Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kostenlos von den Herstellern und Importeuren zurückgenommen werden müssen. Daher werden Unfallfahrzeuge und illegal abgestellten Autowracks aus unserem Landschaftsbild verschwinden.
Die Altfahrzeugverordnung schreibt vor, dass Fahrzeughalter ihre schrottreifen Pkw und leichten Nutzfahrzeuge kostenlos an Hersteller und Importeure zurückgeben können. Für alle Fahrzeuge, die dem Geltungsbereich der Altfahrzeugverordnung unterliegen, ist die kostenlose Rückgabe seit dem 1. Januar 2007 möglich.
Altfahrzeug:
Als Altfahrzeug gelten Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Abfall anzusehen sind.
Hersteller und Importeure von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die mit der Rücknahme und Verwertung verbundenen Kosten werden den Herstellern und Importeuren angelastet. Die Hersteller haben dazu ein flächendeckendes Netz zur kostenlosen Rücknahme (Rücknahmestellen) von Altfahrzeugen einzurichten.
Von der Regelung der Altfahrzeugverordnung sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen (M1), Wohnmobile, Nutzfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t (N 1) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern betroffen.
Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeugverordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein.
Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro).
Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annehmen und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehören insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden.
Da nur autorisierte Demontagebetriebe zum Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen berechtigt sind, dürfen nach der Zielsetzung der Altfahrzeugverordnung in der Regel auch nur diese Betriebe mit diesen Teilen Handel treiben. Demontagebetriebe in Ihrer Nähe können Sie bei der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)" der Bundesländer (www.altfahrzeugstelle.de) erfragen.
Für die Verwertung/Außerbetriebsetzung/Wiederzulassung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsbehörde gilt Folgendes:
Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, so hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines amtlichen Musters (Verwertungsnachweis) außer Betrieb setzen zu lassen. Der Verwertungsnachweis wird von einem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. einer anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle ausgestellt.
Der Verwertungsnachweis kann auch später nach einer vorherigen Außerbetriebsetzung bei der nach dem Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
Weitere Informationen "Wohin mit meinem Altfahrzeug" sowie weitere praxisbezogene Tipps für die Entsorgung Ihres Altfahrzeuges erhalten sie auf den Web-Seiten der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (www.altfahrzeugstelle.de).
Sofern das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde nur außer Betrieb gesetzt werden soll, weil es etwa zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden soll, hat der Halter gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.
Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland , so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges dies gegenüber der Zulassungsbehörde (formlos) zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.
Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so ist eine Veräußerung des Fahrzeuges der Zulassungsbehörde gegenüber nicht mehr anzeigepflichtig. Auf die richtige und vollständige Anschrift des Erwerbers sollte daher der Veräußerer großen Wert legen.
Siedlungsabfallbilanzen
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Verordnung
- Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
Kontakt
SMEKUL
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Referat 66: Kreislaufwirtschaft
Manfred Keil
Telefon: 0351 564-26601
E-Mail: Manfred.Keil@smekul.sachsen.de