Begriffsbestimmung: Sonderabfall / Gefährliche Abfälle
Sonderabfall
Der Begriff »Sonderabfall« oder »Sondermüll« wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt. Es existiert jedoch keine klare rechtliche Definition hierfür.
Einteilung von Abfällen
Gefährliche Abfälle
Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen,
- explosiv oder brennbar sind,
- Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Sie sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung gesondert gekennzeichnet.
- Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
Nicht gefährliche Abfälle
Diejenigen Abfälle, die nach früherem Recht nicht »besonders überwachungsbedürftig« waren, sondern entweder als »überwachungsbedürftig« galten oder als »nicht überwachungsbedürftig« einzustufen waren, sind zur einheitlichen neuen Kategorie der »nicht gefährlichen Abfälle« zusammengefasst worden.