Bekanntmachung zur Ersatzbaustoffverordnung
Die sogenannte Mantelverordnung wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die wesentlichen Bestandteile sind mit Artikel 1 die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung sowie mit Artikel 2 die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Weiterhin beinhaltet die Mantelverordnung Änderungen der Deponieverordnung (Artikel 3) und der Gewerbeabfallverordnung (Artikel 4). Mit Artikel 5 sind das Inkrafttreten und das begleitende Monitoring der Umsetzung durch die Bundesregierung geregelt.
Ab dem Inkrafttreten der Mantelverordnung, insbesondere der Ersatzbaustoffverordnung, am 01. August 2023 sind im Freistaat Sachsen die bundeseinheitlichen gesetzlichen Anforderungen dieser Verordnung anzuwenden.
Bekanntmachung zu § 2 Nr. 9 und 10 der Ersatzbaustoffverordnung
In § 2 Nummer 9 Satz a und b der Ersatzbaustoffverordnung wird die zur Güteüberwachung berechtigte Überwachungsstelle definiert. Überwachungsstellen sind folglich sowohl die nach den »Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau«, Ausgabe 2015, - RAP Stra 15 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannten Prüfstellen als auch die nach der DIN EN ISO/ IEC 17065 »Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren«, Ausgabe Januar 2013 akkreditierten Stellen.
In § 2 Nummer 10 der Ersatzbaustoffverordnung wird die Untersuchungsstelle definiert. Berechtigte Untersuchungsstellen sind demnach nach der DIN EN ISO/IEC 17025 »Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien«, Ausgabe März 2018, akkreditierte Stellen.
Die entsprechenden Überwachungsstellen sind auf den Seiten der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH.
Anerkannte Prüfstellen sind insbesondere in der Datenbank der akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zu recherchieren. Hinweise zur Datenbankrecherche bei der DAkkS werden unter diesem Text bereitgestellt.
Anzeigen nach § 22 der Ersatzbaustoffverordnung
Die zuständigen Unteren Abfallbehörden dokumentieren die Verwendung von nach § 22 Ersatzbaustoffverordnung anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen in Baumaßnahmen ab dem 1. August 2023 in einen Ersatzbaustoffkataster. In das Kataster sind die Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen.
Zur Arbeitserleichterung und zu Vereinheitlichung der Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen werden Excel-Formulare für die Verwender dieser anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe und für die katasterführenden Behörden bereitgestellt. Die Excel-Formulare (bereitgestellt vom Land Nordrhein-Westfalen) finden Sie unter den nachstehenden Links.
- EBV-Formular Anzeige Straßen- und Erdbauweisen (ohne Bahnbauweisen) (*.xlsx, 41,49 KB)
- EBV-Formular Anzeige Bahnbauweisen (*.xlsx, 40,61 KB)
Kontakt
LfULG
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 41: Kreislaufwirtschaft
Ines Friederich
Telefon: 0351 8928-4104