Bekanntmachungen nach Gewerbeabfallverordnung
Bekanntmachungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gibt Stellen zur Fremdkontrolle nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Gewerbeabfall-verordnung (GewAbfV) bekannt, die ihren Geschäftssitz in Sachsen haben. Diese Zulassung erhält eine bundesweite Gültigkeit.
Weiterhin werden Stellen zur Fremdkontrolle zugelassen, die keinen Geschäftssitz im Inland haben, aber vorrangig in Sachsen tätig sein wollen.
Bekanntmachung des LfULG nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV:
In Sachsen gibt es derzeit keine Stelle zur Fremdkontrolle.
Verfahren zur Bekanntmachung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewABfV:
Antragsteller stellen beim LfULG einen Antrag auf Bekanntmachung als Stelle zur Fremdkontrolle. Bis zum Beschluss bundeseinheitlicher Regelungen im Rahmen des Merkblattes M34 der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wird dem Antragsteller vom LfULG mitgeteilt, welche Unterlagen zur Antragsbearbeitung einzureichen sind.
Zugelassene Sachverständige für die Prüfung der Dokumentation der Getrenntsammelquote nach § 4 Abs. 6 GewAbfV:
Für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 4 Abs. 6 GewAbfV besteht seitens des LfULG keine Zuständigkeit. Deshalb ist der nachfolgende Link informativ zu verstehen. Mit ihm wird auf die Veröffentlichung der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) der zugelassenen Gutachter verwiesen:
Kontakt
LfULG
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 41: Kreislaufwirtschaft
Antonia Bolender
Telefon: 0351 8928-4103